27 sprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht hätte (vgl. 321 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weil dies nicht der Fall war, erfolgte ein Schuldspruch nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG. Mit diesem Hinweis in der den Parteien eröffneten Urteilsbegründung hat die Vorinstanz auf die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung hingewiesen. Die Parteien hatten im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit steht Art.