b SVG erfüllt. Der Beschuldigte wusste vom annullierten Führerausweis und entschloss sich dennoch wissentlich und willentlich dazu, den Personenwagen zu fahren. Er handelte direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG verdrängt den subsidiären Tatbestand nach Bst. a der Bestimmung. Davon ging grundsätzlich auch die Vorinstanz aus. Sie hielt in ihrer Begründung fest, sie hätte den Sachverhalt abweichend vom Strafbefehl (vgl. pag. 21, wo Art. 95 Abs. 1 Bst.