Der Beschuldigte fuhr am 17. Dezember 2015 mit einem Personenwagen auf öffentlichen Strassen etwa 30 Meter und führte damit ein Motorfahrzeug. Dies obwohl er damals keinen gültigen Führerausweises besass, weil sein Führerausweis auf Probe 2012 annulliert worden war, nachdem es bereits zuvor zu vorübergehenden Führerausweisentzügen gekommen war. Da die Annullation des Ausweises auf einen behördlichen Entscheid zurückgeht, wie dies beim gewöhnlichen Entzug der Fall ist, ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt.