1 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt derjenige, der die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei ausreicht, wenn dieser die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, welcher hier i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG zur Anwendung gelangt). 11.2 Subsumtion zum 17. Dezember 2015 Der Beschuldigte fuhr am 17. Dezember 2015 mit einem Personenwagen auf öffentlichen Strassen etwa 30 Meter und führte damit ein Motorfahrzeug.