15 Abs. 1 SVG). Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, zu welcher der Fahrer nicht aufgrund eines Führerausweises, sondern eines Lernfahrausweises berechtigt ist (BICKEL, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 15 SVG; vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). In subjektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand nicht nur wer vorsätzlich sondern auch wer fahrlässig ohne Berechtigung fährt (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).