Obwohl der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG vergleichsweise allgemein gehalten ist, ahndet die Bestimmung bloss jene Fahrerinnen und Fahrer, die noch nie den erforderlichen Führerausweis besassen. Solche, die den Führerausweis schon einmal besessen haben, fallen stets unter Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (BUSSMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 95 SVG). Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt (Art. 15 Abs. 1 SVG).