Bezüglich zurückgelegter Strecke reichen bereits wenige Meter aus, dass ein Fahrzeug tatbestandsmässig «geführt» wird. Die Strecke muss dabei grundsätzlich auf öffentlichen Strassen zurückgelegt worden sein (BUSSMANN, in: Niggli/Maeder [Hrsg.], Basler Kommentar zum SVG, 2014, N. 20 f. und 45 zu Art. 95 SVG). Unter Entzug des Führerausweises wird jede rechtskräftige behördliche Entscheidung verstanden, die einen zuvor ausgestellten Ausweis seinem Inhaber wieder entzieht (BUSSMANN, a.a.O., N. 48 zu Art. 95 SVG). Obwohl der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 Bst.