26 straft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt (lit. a); ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (lit. b) oder ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt (lit. d). Bezüglich zurückgelegter Strecke reichen bereits wenige Meter aus, dass ein Fahrzeug tatbestandsmässig «geführt» wird.