_ keine relevanten Zweifel daran auf, weshalb auch hier der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt. Konkret ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Februar 2016 um ca. 18:15 Uhr in C.________(Ortschaft) ohne Begleitperson mit dem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (Kennzeichen BE________) vom G.________weg herkommend via Kreisel in die K.________gasse fuhr und das Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft H.________weg __ abstellte. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt (nur) über einen Lernfahrausweis. III. Rechtliche Würdigung