H.________weg __ fuhr und danach wieder zu Fuss an die nahe Fasnacht zurückkehrte. 10.3.4 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt gestützt auf die aufschlussreichen und glaubhaften Aussagen von I.________ und M.________ als erstellt. Es drängen sich mit anderen Worten aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, von O.________ sowie von N.________ keine relevanten Zweifel daran auf, weshalb auch hier der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt.