In der polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2016 sagte er zum 21. Februar 2016 aus, er sei von ca. 13:00 Uhr bis spät, ca. 2:00 Uhr, an der Fasnacht in C.________(Ortschaft) gewesen; da er gleich neben der Post wohne, sei er zu Fuss gegangen (pag. 9, Z. 99 ff.). Auf Nachfrage ergänzte er, mit Kollegen dort gewesen zu sein, deren Namen er allerdings nicht nennen wollte, da dies nicht relevant sei (pag. 9, Z. 103 ff.). Auf Vorhalt des konkreten Tatvorwurfs verweigerte er dann seine Aussage (pag. 9, Z. 107 ff.) und ging, gefragt danach, weshalb I.________ so etwas behaupten sollte, aber sogleich zum Gegenangriff über (vgl. pag.