25 später nicht mehr daran erinnern konnte oder wollte. Jedenfalls ergeben sich auch aus ihren Aussagen keine konkreten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung von I.________ und M.________. Andere Schlüsse drängen sich auch nicht aufgrund der ebenfalls kargen und detailarmen Aussagen des Beschuldigten auf. In der polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2016 sagte er zum 21. Februar 2016 aus, er sei von ca. 13:00 Uhr bis spät, ca. 2:00 Uhr, an der Fasnacht in C.________(Ortschaft) gewesen;