Zu den Aussagen von O.________ kann ergänzend zum bereits Ausgeführten (E. 10.2.3) festgehalten werden, dass diese soweit den 21. Februar 2016 betreffend ebenfalls ungenau und teilweise zielgerichtet wirken. Sie nahm auch hier ihren Sohn wo immer möglich in Schutz und stritt die Vorwürfe an diesen weitgehend pauschal ab (vgl. pag. 85, Z. 22 f. [u.a.: «Dann war Fasnacht in C.________(Ortschaft) und mein Sohn hat das Auto nicht mitgenommen.»] und 43 ff.; pag. 86, Z. 3 und 7 ff.). So bestritt sie etwa, dass I.________ von seinem Balkon auf den Besucherparkplatz sehe und es nicht sein könne, dass dieser vom Parkplatz aus das Foto gemacht habe (pag.