dass sich der Sachverhalt wie von I.________ und M.________ geschildert zutrug. Gleiches gilt auch für die Aussagen von N.________, der damaligen Freundin des Beschuldigten. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 312, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), die dazu insbesondere Folgendes festhielt: Die Aussagen von N.________ beschränken sich auf Rudimentäres und sie versuchte, von ihrem Freund abzulenken. So erklärte sie, es gebe zwei gleiche Autos in C.________(Ortschaft) (pag. 81, Z. 28 – 31).