Selbst wenn sie damals tatsächlich als Gruppe an der Fasnacht unterwegs gewesen sein sollten, erscheint gut möglich, dass eine vorübergehende Abwesenheit des Beschuldigten nicht gross auffiel. Dies zumal der Beschuldigte nicht lange gebraucht hätte, um den Mercedes-Benz nach Aufhebung der Strassensperrung auf den Besucherparkplatz seines nahe gelegenen Domizils zu bringen und danach wieder zu Fuss an die Fasnacht zurückzukehren. Insofern ergeben sich aus den Aussagen von J.________ keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie von I.________ und M.________ geschildert zutrug.