Die Aussagen wirken doch auffällig karg und farblos. Dies ist erstaunlich, soll es sich doch gerade um einen festlichen und geselligen Nachmittag und Abend unter Freunden an der Fasnacht gehandelt haben, bei welchem auch zwei Jahre später durchaus mit detaillierteren Schilderungen zu rechnen wäre. Jedenfalls räumte J.________ mit seinen Aussagen ein, sich nicht konkret an den 21. Februar 2016 erinnern zu können. Seine vagen Angaben zu jenem Abend rekonstruierte er vielmehr aus der allgemeinen Erinnerung, wonach er Fasnacht eigentlich immer mit dem Beschuldigten und weiteren Kollegen verbracht habe.