23 auch die Aussagen von M.________ darauf hin. Gleichwohl bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich aus den Aussagen der weiteren Beteiligten Zweifel aufdrängen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. 10.3.3 J.________ wurde in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 zu diesem Vorfall befragt. Nach dem Hinweis, an diesem Tag sei Fasnacht gewesen, sagte er aus, er könne sich einzig daran erinnern, praktisch jede Fasnacht mit dem Beschuldigten und weiteren Kollegen verbracht zu haben (pag.