Vielmehr bestätigt seine Beschreibung, wie er dem Beschuldigten und kurz darauf I.________ über den Weg lief, die Angaben von I.________, da sie mit letzteren übereinstimmt. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass auch hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Februar 2016 glaubhafte und präzise Aussagen eines Augenzeugen vorliegen, welche den Vorwurf stützen, wonach der Beschuldigte um ca. 18:15 Uhr ohne L-Schild und ohne Begleitperson ein Fahrzeug geführt habe. Zudem deuten