Diese glaubhaften Aussagen sind nicht nur deswegen als deutliches Indiz für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts zu werten, weil M.________ (nur) den Beschuldigten in nächster Nähe zum soeben dort parkierten Mercedes-Benz, an dem kein L-Schild angebracht war, antraf. Vielmehr bestätigt seine Beschreibung, wie er dem Beschuldigten und kurz darauf I.________ über den Weg lief, die Angaben von I.________, da sie mit letzteren übereinstimmt.