235, Z. 39 ff.). Räumlich und zeitlich logisch beschrieb er, ihm sei auf dem Weg nach draussen der Beschuldigte mit seiner roten Jacke entgegengekommen, und er habe draussen angekommen festgestellt, dass der schwarze Mercedes-Benz auf dem Besucherparkplatz gestanden habe (pag. 236, Z. 11 ff.). Auf dem Rückweg via Einstellhalle sei er I.________ begegnet, der «glaublich noch ein Foto vom Mercedes» habe machen wollen (pag. 236, Z. 16 ff.). Diese glaubhaften Aussagen sind nicht nur deswegen als deutliches Indiz für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts zu werten, weil M.___