M.________ machte also keinen Hehl daraus, dass er in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen keine Angaben machen und insofern die Aussagen von I.________ nicht direkt bestätigen konnte. Wäre es den beiden Zeugen darum gegangen, gemeinsame Sache zu machen und den Beschuldigten wider besseres Wissen einer Straftat zu beschuldigen, wäre ein solches Aussageverhalten äusserst abwegig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch M._____