311, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Zeuge schilderte seine persönlichen Konnotationen zum in der Liegenschaft wohl diskutierten Vorfall (vgl. Aussagen L.________, pag. 225, Z. 1) und darüber, dass auch er aufgrund seiner Aussage von O.________ für den Ausweisentzug des Beschuldigten verantwortlich gemacht werde (pag. 235, Z. 23 – 33). Gleichzeitig gab der Zeuge auch mehrfach zu, wenn er etwas nicht oder nicht mehr wusste und präzisierte spontan seine Aussage. So erklärte er eingangs seiner Einvernahme, dass er nicht viel wisse (pag. 235, Z. 13) und auch hinsichtlich des Vorgehens von I._____