_ bestätigt werden. M.________ wohnte zu dieser Zeit ebenfalls in derselben Liegenschaft und war dort als Hauswart tätig (vgl. pag. 235, Z. 19). In der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 wurde er als Zeuge befragt (pag. 235 ff.). Obwohl im Aussagezeitpunkt damit schon zwei Jahre vergangen waren, konnte er durchaus noch stimmige Angaben zu diesem Abend machen. Unter anderem gab er dazu an, sich wegen der damaligen Fasnacht noch daran erinnern zu können (pag. 236, Z. 43). Zunächst kann für die Beurteilung dieser Aussagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 311, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):