In vollständiger Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen konnte I.________ die Vorgänge auch auf der ausgedruckten Satellitenaufnahme einzeichnen (vgl. pag. 96; pag. 90, Z. 37 ff.). Strukturbrüche, Widersprüche oder eine Aussagenentwicklung, welche typischerweise auf frei erfundene oder übertriebene Sachverhaltsdarstellung hinweisen würden, sind in den konstanten und präzisen Aussagen von I.________ nicht enthalten. Die Aussagen von I.________ erweisen sich damit auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 21. Februar 2016 als glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Aussagen von I.________ teilweise durch diejenigen von M.________ bestätigt werden.