90, Z. 20 ff.). Mit der Ergänzung, er sei auch deshalb rausgegangen, weil er noch gehofft habe, den Beschuldigten zu kreuzen (pag. 90, Z. 19 f.), beschrieb er nachvollziehbar eigene Denkund Gefühlsvorgänge. Auf Nachfrage des damaligen Verteidigers vermochte er nochmals konkret und stimmig aufzuzeigen, weshalb er trotz der Dunkelheit den Beschuldigten als Fahrer habe identifizieren können (vgl. pag. 92, Z. 33 ff., insb. wiederum mit dem Hinweis auf die Wagenbeleuchtung, die rote Jacke, die «Hiphop»-Schuhe und das markante Gesicht). In vollständiger Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen konnte I.______