21 lisiert. Da er damals offenbar von der Polizei wusste, dass der Beschuldigte mittlerweile über einen Lernfahrausweis verfügte (vgl. pag. 146), erstaunt nicht, dass I.________ sein Augenmerk besonders darauf richtete, ob vorschriftsgemäss ein L- Schild am Fahrzeug angebracht und der Beschuldigte allenfalls alleine unterwegs war. Er liess es sich dann auch nicht nehmen, sich noch aus nächster Nähe vom fehlenden L-Schild zu überzeugen und seine Feststellungen ab 18:26 Uhr mit dem mitgenommenen Handy fotografisch zu dokumentieren. Neben dieser Aufnahme wird der von I._____