massen perfide Falschbezichtigung als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. 10.2.4 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Aussagen des Beschuldigten und seiner Eltern sowie von J.________ weder einzeln noch gesamthaft Elemente ergeben, welche die Kammer ernsthaft daran zweifeln lassen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie I.________ und L.________ übereinstimmend berichteten. Für die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» besteht bei dieser Sachlage kein Raum. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.