248, Z. 1 ff. und 21 ff.), ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden ein derart detailliertes, vollständiges und teilweise abwegiges Lügengebäude errichtet und bis vor Gericht konstant hätten aufrecht erhalten sollen. Dies gilt ganz besonders mit Blick auf die weiter oben ausgemachten Eigenheiten der beiden Belastungszeugen – zum einen I.________, dem die strikte Einhaltung von Regeln ein grosses Anliegen war, und zum anderen L.________, der aus Mitleid mit dem Beschuldigten gar nicht wollte, dass dessen Verhalten Konsequenzen nach sich zieht (E. 10.1 oben) –, welche eine solcher-