Soweit der Beschuldigte – ebenso wie O.________ (pag. 86, Z. 31 ff.; pag. 87, Z. 1 ff.; pag. 99 ff.) und J.________ (pag. 244, Z. 1 ff.) – unter Hinweis auf die Nachbarschaftsstreitigkeiten mehr oder weniger pauschal geltend machte, I.________ und L.________ würden ihn zu Unrecht beschuldigen und hätten sich gegen ihn abgesprochen (pag. 248, Z. 1 ff. und 21 ff.), ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden ein derart detailliertes, vollständiges und teilweise abwegiges Lügengebäude errichtet und bis vor Gericht konstant hätten aufrecht erhalten sollen.