19 zügig nach Hause lief (was gemäss seinen Angaben ca. 10-15 Minuten dauert, pag. 247, Z. 14), dort den Autoschlüssel behändigte und losfuhr. Jedenfalls, und nur das ist hier entscheidend, schliessen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von P.________ sowie die weiteren Beweismittel zu ihrer Arbeitstätigkeit weder aus noch begründen sie unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte um ca. 18:25 Uhr am H.________weg __ den schwarzen Mercedes-Benz vom Besucherparkplatz wegfuhr. Soweit der Beschuldigte – ebenso wie O.___