Hervorhebungen hinzugefügt]). Vor diesem Hintergrund kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte an jenem Tag nicht oder nur kurz an diesen Arbeiten beteiligte. Dies erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er wegen der Verabredung mit J.________ und der längeren Arbeitszeit in Zürich offenbar sehr in Eile war und er angab, ungern unpünktlich zu sein (vgl. pag. 247, Z. 32 ff.). Wie dem genau war, wie der Beschuldigte anschliessend nach Hause gelangte – ob, wie er behauptete, zu Fuss oder aber mit dem Velo oder per Mitfahrgelegenheit beim Lehrling (vgl. pag.