Nach der Erledigung dieser Arbeiten sei er zu Fuss nach Hause, wo ihn J.________ bereits erwartet habe. Er habe geduscht und dann gemeinsam mit J.________ gegamt (pag. 247, Z. 32 ff.). Allgemein ist zu den Aussagen des Beschuldigten zum 17. Dezember 2015 zu sagen, dass er sich zunächst weniger auf die eigene Erinnerung, als vielmehr auf die Angaben im Arbeitsrapport gestützt zu haben scheint (vgl. pag. 246, Z. 30 f. und 32 f.) und auf Nachfrage auch angab, sich nur vage daran erinnern zu können (pag. 246, Z. 41). Da es sich aber damals um einen eher ungewöhnlichen Auftrag handelte, konnte er sich durch den Arbeitsrapport mehr und mehr daran erinnern (vgl. pag.