240, Z. 36). Es würden die Arbeitsgerätschaften aus dem Fahrzeug geräumt und gereinigt, was etwa 20-30 Minuten dauere, und anschliessend kämen die Mitarbeiter noch zu ihm ins Büro (pag. 240, Z. 25 f., 30 ff. und 36 ff.; pag. 241, Z. 4). Auch der Beschuldigte berief sich darauf, dass er aufgrund dieser Arbeiten gar nicht rechtzeitig zu Hause hätte sein können (vgl. pag. 246, Z. 33 ff.; pag. 248, Z. 7 ff.) und er zudem in dieser kurzen Zeit nicht hätte duschen können, was er aber gemacht hätte, bevor er in ein so sauberes Auto gestiegen wäre (pag. 248, Z. 8 ff.). Nach der Erledigung dieser Arbeiten sei er zu Fuss nach Hause, wo ihn J.________ bereits erwartet habe.