18 gewesen.»). Angesichts der für die 127 km auf etwas über eineinhalb Stunden berechneten Fahrzeit gemäss der ausgedruckten Routenberechnung in den Akten (vgl. pag. 260) erscheint dies auch mit der schriftlichen Bestätigung von E.________ vereinbar, zumal wohl auch das Ende der Arbeitszeit nicht minutengenau sein dürfte. Was danach genau geschehen sein soll, konnte P.________ nur ganz allgemein sagen, ohne sich konkret daran erinnern zu können, wie dies am 17. Dezember 2015 war (vgl. pag. 240, Z. 36).