Es steht fest, dass der Beschuldigte an jenem Tag in U.________(Ortschaft) tatsächlich Arbeiten erledigte. Gleichwohl ist entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass er um ca. 18:00 Uhr wieder zurück am (damaligen) Firmensitz der F.________AG in C.________(Ortschaft) (vgl. pag. 246, Z. 20, wonach sich dieser vor dem Umzug am V.________weg __ befand) sein konnte. Laut Zusatzblatt zum Arbeitsrapport dauerten die Arbeiten des Beschuldigten («A.________ (Initialen)») und von P.________ («P.________(Initialen)») an jenem Tag nämlich nur bis 18:00 Uhr, wobei der Rückreiseweg darin enthalten ist, was nicht nur P.________ explizit (pag.