Letzterem zufolge hätten der Beschuldigte und sein Vater am 17. Dezember 2015 an der T.________strasse __ in U.________(Ortschaft) einen Express-Einsatz leisten müssen, wobei die Arbeiten um 16:30 Uhr beendet gewesen seien. Mit diesen zusätzlichen Schriftstücken werden die von der Vorinstanz noch bekundeten Zweifel im Zusammenhang mit den doch nur sehr rudimentären und skizzenhaften Arbeitsrapporten und der ungewöhnlich späten bzw. damals noch gar nicht erfolgten Rechnungsstellung weitgehend ausgeräumt (vgl. pag. 315, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es steht fest, dass der Beschuldigte an jenem Tag in U.________(Ortschaft) tatsächlich Arbeiten erledigte.