Und sie als Richterin müssen das wissen, bei all den Bagatellfällen die Sie behandeln. Und das hier ist ein Bagatellfall, da niemand zu Schaden gekommen ist.»). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe am 17. Dezember 2015 bis um 16:30 Uhr in U.________(Ortschaft) gearbeitet und sei somit erst um ca. 18:11 Uhr im Geschäft des Vaters angekommen, wo für ca. 30 Minuten der Wagen für den nächsten Tag bereitgestellt worden sei (pag. 405). Sie bezieht sich damit auf entsprechende Aussagen des Beschuldigten und von dessen Vater P.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018. Demnach hätten sie an jenem Tag im Kanton Zürich in der Villa eines Kunden Arbeiten erledigt.