17 November oder Dezember 2015 verwechselte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Belastungszeugen zum Kernsachverhalt muss jedenfalls mit der Vorinstanz genau davon ausgegangen werden (vgl. pag. 317, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen von J.________ sind auch sonst nicht geeignet, die Sachverhaltsdarstellung von I.________ und L.________ ernsthaft in Frage zu stellen. So setzte sich J.________ auf Vorhalt der Vorwürfe an den Beschuldigten in keiner Weise damit auseinander, sondern teilte sogleich pauschal und heftig gegen I.________ aus (pag. 243, Z. 35 ff.