Inwiefern J.________ aufgrund dieser Tätigkeit, über die er nur allgemeine Angaben machte und die diesen zufolge am 17. Dezember 2015 gut auch schon mehrere Tage oder Wochen zurück gelegen haben könnte, genau dieser Abend besonders in Erinnerung geblieben sein sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Vor allem angesichts dessen, dass sich J.________ regelmässig mit dem Beschuldigten traf und viel mit ihm zusammen besprach (vgl. pag. 242, Z. 17), erscheint gut möglich, dass er den 17. Dezember 2015 mit einem anderen gemeinsamen Abend im