Das auffallende, auch später nochmals erwähnte (pag. 243, Z. 10 f.) Detail in dieser eher unspezifischen und kargen Schilderung des Abends, wonach er mit O.________ einen Kaffee getrunken habe, würde erwarten lassen, dass auch sie dies ins Feld geführt hätte. Dies zumal O.________ sichtlich bemüht war, sämtliche für den Beschuldigten entlastenden Elemente zu erwähnen. Sie berichtete jedoch weder davon, dass J.________ klingelte oder fortan in der Wohnung anwesend war, noch, dass sie zusammen einen Kaffee tranken.