86, Z. 23 f.; vgl. auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Schlüssel beim Vater oder bei der Mutter «zum Gebrauch» liege, pag. 10, Z. 147 f). J.________, ein guter Freund des Beschuldigten (der Beschuldigte sei einer seiner besten Kollegen, pag. 242, Z. 13), gab an, dieser habe ihn gefragt, ob er aussagen könne, weil er am 17. Dezember 2015 mit ihm «unterwegs» gewesen sei (pag. 242, Z. 25 ff.). An jenem Abend habe er sich mit dem Beschuldigten verabredet und bei ihm geklingelt. Er sei aber noch nicht zu Hause gewesen. Sie hätten auf ca. halb sieben abgemacht, das wisse er aber nicht mehr genau, der Beschuldigte habe aber gesagt, es könnte später werden.