Die weiteren von O.________ allgemein vorgebrachten Gründe, weshalb die ihrem Sohn vorgeworfene Autofahrt am 17. Dezember 2015 nicht stattgefunden haben könne, überzeugen ebenso wenig. So gab sie auf Nachfrage selber an, die Schlüssel für den Mer- cedes-Benz hätten sich auf dem Wohnzimmertisch, gerade beim Eingang in die Wohnung (pag. 85, Z. 13 f.) und damit im Zugriffsbereich des Beschuldigten befunden. Sie konnte damit kaum jederzeit die vollständige Kontrolle darüber haben, wer den Schlüssel wann behändigte, zumal sie ihren Aussagen zufolge selber den fraglichen Mercedes-Benz nicht lenkte (pag. 86, Z. 23 f.;