16 ich ihn mehrmals dort gesehen habe. Ein anderer kommt immer vom G.________weg her gefahren zum H.________weg.»). Auch N.________, die damalige Freundin des Beschuldigten, hatte schon von einem zweiten ähnlichen Fahrzeug in der Nachbarschaft berichtet (vgl. pag. 81, Z. 28 ff.). Angesichts der glaubhaften Aussagen zweier Zeugen, die den Beschuldigten zweifelsfrei als Fahrer eines schwarzen Mercedes-Benz identifiziert haben, besteht indessen von vornherein kein Raum für die Annahme einer Verwechslung. Die weiteren von O.____