An den Wochentag vermochte sie sich auf Frage aber nicht mehr genau zu erinnern (Freitag oder Donnerstag, pag. 84, Z. 43 und 46) und plötzlich war sie sich auch nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte am Gamen, im Fitness oder am Lernen gewesen war (pag. 84, Z. 44 f.). Auch wenn sie damit eingestehen musste, sich nicht mehr erinnern zu können, wo der Beschuldigte zur Tatzeit genau war, stritt sie die Vorwürfe an ihren Sohn weiterhin pauschal ab und versuchte diese auf andere Weise zu zerstreuen, etwa indem sie auf eine mögliche Verwechslung hinwies (pag. 85, Z. 5 ff.: «Da hat Herr I.________ ihn wohl mit jemand anders verwechselt.