Ihre Aussagen zum 17. Dezember 2015 sind stereotyp, zielgerichtet und geprägt davon, ihren Sohn in Schutz zu nehmen, wie dies schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. pag. 313, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann. Zunächst gab sie auf die Frage, ob sie noch wisse, was der Beschuldigte am frühen Abend gemacht habe, an, er sei zu Hause am Gamen gewesen (pag. 84, Z. 39 f.). An den Wochentag vermochte sie sich auf Frage aber nicht mehr genau zu erinnern (Freitag oder Donnerstag, pag.