zum Kernsachverhalt infrage stellen sollte. Vielmehr sind diese nach dem Gesagten in jeder Hinsicht glaubhaft und stimmen im Wesentlichen mit den ebenfalls verlässlichen Angaben von I.________ überein. Zusammenfassend stützen damit glaubhafte und übereinstimmende Aussagen zweier Augenzeugen den Anklagesachverhalt bezüglich dem 17. Dezember 2015. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere aus den Aussagen weiterer Beteiligter, dennoch erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran aufdrängen, dass der Beschuldigte den schwarzen Mercedes-Benz lenkte.