Gleiches gilt für den Hinweis in den Notizen, er habe am Mercedes-Benz kein L-Schild erkennen können (vgl. pag. 233). Er war sich offenbar nicht ganz bewusst und musste sich dessen als Zeuge auch nicht bewusst sein, dass das fehlende L-Schild in Bezug auf den Vorfall vom 17. Dezember 2015 nicht von Bedeutung war. Schliesslich trifft zwar zu, dass L.________ zu seinen telefonischen Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten, mit denen er offenbar zwischen August bis Ende 2017 versucht hatte, eine Kopie des seinerzeit der Polizei abgegebenen Berichts (dabei handelt es sich offenbar um die E-Mail vom 2. März 2016, pag.