225, Z. 5 f. und 9 f.), waren in den Notizen überhaupt nicht enthalten. Zudem korrigierte er in der Einvernahme die geschätzte Distanz, die der Beschuldigte zurückgelegt haben soll, leicht nach unten. Dass sich L.________ bei seinen Aussagen auch an den vorher angefertigten Notizen orientierte, tut der Glaubhaftigkeit seiner Angaben daher keinen Abbruch. Gleiches gilt für den Hinweis in den Notizen, er habe am Mercedes-Benz kein L-Schild erkennen können (vgl. pag.