233) beizog, nicht geschlossen werden, dass er keine seiner Aussagen aus der Erinnerung wiedergeben konnte. Er wies zu Beginn der Einvernahme offen darauf hin, dass er sich zur Vorbereitung auf die Einvernahme Notizen gemacht habe (vgl. pag. 224, Z. 19 f.). Dass er die Aussagen in der Folge einfach abgelesen hätte, geht aus dem Protokoll indes nicht hervor. Seine Aussagen gingen denn auch qualitativ und quantitativ weit über die Wiedergabe der bloss summarischen Umschreibung des Vorfalls in der Notiz hinaus. Gerade die glaubhaften Schilderungen über sein Empfinden im damaligen Moment (pag. 224, Z. 42 f.: «Also, ich habe auf den Boden gesehen, damit ich ihn