wo er auf Frage, ob er sicher sei, dass der Beschuldigte der Fahrzeugführer gewesen sei, bezeichnenderweise mit «Leider ja» antwortete.). Schliesslich vermochte auch er die eigene Position genau zu beschreiben («auf der Höhe Brockenhaus, neben dem Robbidog», pag. 224, Z. 41) und auf einer Satellitenaufnahme einzuzeichnen (pag. 228; vgl. pag. 225, Z. 18 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aus der Tatsache, dass L.________ in seiner Einvernahme teilweise die selber erstellten, später zu den Akten gegebenen schriftlichen Notizen zum Vorfall (pag. 233) beizog, nicht geschlossen werden, dass er keine seiner Aussagen aus der Erinnerung wiedergeben konnte.